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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise und Zahlung
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise für 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise nicht gebunden ist, kommen stets, auch bei Abrufen aus einer Gesamtmenge, die am Liefertag gültigen Preise zur Berechnung, wenn nicht der Preis ausdrücklich als Festpreis in der Auftragsbestätigung bezeichnet ist.
2. Verpackungskosten für Verpackungsmaterialien jeder Art gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.
3. Bei Preisen frei Empfangsort werden volle Ladungen von mindestens 23 t und die Ausnutzung des vollen Ladegewichts zugrunde gelegt, in anderen Fällen werden Mehrkosten wegen Mindermenge berechnet. Die Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Es sind die am Liefertage gültigen Frachtsätze und Versandkosten zugrunde zu legen.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen, und wird dem Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
6. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.
8. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Lieferfristen und Termine sind für den Verkäufer unverbindlich, sofern kein schriftlich bestätigtes Fixgeschäft vorliegt. Bei Aufträgen zu bestimmten Tagen oder Tagesstunden kann für die Einhaltung der Fristen keine Gewähr übernommen werden.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Energiemangel, Maschinenbruch, Fehlbrand, Verkehrsbehinderungen, verspätete oder ungenügende Gestellung von Transportmitteln, betriebliche Schwierigkeiten, Personalmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterliefertanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer benachrichtigt.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Erfolgen die Lieferungen nach Abruf durch den Käufer, so hat der Käufer rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferungen im normalen Geschäftsverkehr noch erfolgen können.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. 7. In keinem Falle stehen dem Käufer gegenüber dem Verkäufer wegen verspäteter Lieferung Schadenersatzansprüche zu.

§ 5 Gefahrübergang und Versand
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Die Transportkosten hat der Käufer zu tragen. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Die Verfrachtung erfolgt bis zur Abnahmestation oder Bundesbahnstation und versteht sich ohne Abladen. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Zufahrtswege in gutem, befahrbarem Zustand für große Speziallaster (40 t plus 19 m Länge) befinden, so dass ordnungsgemäß abgeladen werden kann. Der Käufer hat für ein zügiges Entladen bzw. Abfertigen der Fahrzeuge zu sorgen, andernfalls können die Wartezeiten ihm gegenüber berechnet werden.
3. Der Käufer haftet für Schäden, die durch seine Weisungen an den Fahrer oder Ablader entstehen. Befindet sich die Ablieferungsstelle nicht in dem vertragsmäßigem Zustand, so werden Wartezeiten in Rechnung gestellt.
4. Die Ware wird nur auf schriftliche Anweisung versichert.

§ 6 Gütebedingungen und Mengen der Ware
1. Bei den vom Verkäufer gelieferten Waren wird keine Gewähr für gleichmäßige Farbe übernommen. Die Baustoffe (insbesondere Tonprodukte, Betonprodukte und Naturstein) werden verkauft, wie die Produktionsstätte sie hergibt, wobei 10 % Schmolz, Bruch oder nicht normgerechte Baustoffe in Kauf genommen werden müssen. Ferner können bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung der Baustoffe unvermeidbare Minimalschäden, handelsüblicher Bruch und Schwund, Kantenbeschädigungen und Risse bis 5% der Lieferung sowie geringfügig optische Mängel nicht beanstandet werden.
2. Eine Garantie für mustergetreue Lieferung ist ausgeschlossen. Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% der Gesamtmenge sowie Teillieferungen sind zulässig.
3. Ware anderer Art als solcher erster Wahl wird verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Beim Kauf bestimmter Steinstapel oder bei der Abholung der Ware durch den Käufer bei dem Lieferwerk oder dem Lager, gelten die vereinbarten Bedingungen als erfüllt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen.
4. Eine Gewähr dafür, dass das Material bei Teillieferungen im selben Farbton ausfällt, kann nicht übernommen werden.
5. Bei der Lieferung von Steinen mit einer bestimmten Druckfestigkeit gilt nur für die vom Lieferwerk auf dem Empfangsschein angegebene Festigkeit. Für die Abweichungen in Größenabmessungen und Druckfestigkeit sind die DIN-Vorschriften maßgebend. Bei Ware ausländischer Herkunft wird für die Einhaltung von Größenabmessungen und Druckfestigkeit nicht gehaftet.
6. Beim Verlegen muss die Ware gleichzeitig aus mehreren Paketen genommen werden, damit eine gute Farbmischung erfolgt.
7. Die Baustoffe (insbesondere Tonprodukte, Betonprodukte und Naturstein) werden in verschiedenen Formen hergestellt. Es werden also unterschiedliche Stückzahlen pro m² verlegter Fläche benötigt. Bei Berechnung des Quadratmeterpreises werden die für die Verlegung in Normen festgelegten Fugenbreiten mitgerechnet.

§ 7 Rechte des Käufers wegen Mängeln
1. Die Produkte werden verkauft und geliefert als Ware mittlerer Art und Güte entsprechend der im Vertrag genannten Qualitätsbezeichnungen. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.
2. Bei Vermeidung des Ausschlusses mit allen Rechten müssen Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitgeteilt werden. Mängel bezüglich der Größenabmessung und Stückzahl können nur geltend gemacht werden, wenn sie in Gegenwart des Transportführers festgestellt werden.
3. Bei Lieferung von Waren mit bestimmter Druckfestigkeit ist sorgfältige Untersuchung auch darüber notwendig, ob sich nicht einzelne mit geringerer Druckfestigkeit in der Lieferung befinden. Solche Waren dürfen nicht verarbeitet werden und werden werkseitig getauscht.
4. Bemängelte Ware ist auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern und so zu stapeln, dass sie durch Spezialfahrzeuge wieder aufgenommen werden kann. Nur solche Ware kann Gegenstand einer Mängelrüge sein.
5. Mit der Ver- oder Bearbeitung der Ware erlöschen alle etwaigen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
6. Soweit der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, wird er nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Gutschrift eines entsprechenden Betrages gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung/Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten.
7. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Allgemeiner Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchnittsschaden. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparter Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auch sonstige mittelbare Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
3. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entsteheden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoanforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hier die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(Stand: 01.12.2016)